Forum neue Kunst Oldenburg e. V.
Satzung
Satzung des Vereins ‚Forum neue Kunst Oldenburg e. V.‘
Version of 2 June 2021 — as filed in the register of associations (German text is authoritative)
§ 1 Name und Sitz
- (1)Der Verein führt den Namen Forum neue Kunst Oldenburg e. V.
- (2)Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.).
- (3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- (1)Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs 2, Nr. 5 Abgabenordnung). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung musikalischer Kultur und Schauspiel in Oldenburg sowie überregional.
- (2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung kultureller Angebote im Bereich Musik und Schauspiel, die Erarbeitung neuer Angebote und Formate und die öffentliche Aufführung dieser sowie die Bereitstellung über entsprechende digitale Formate, unter Einbeziehung und Mitwirkung von Laien und Bürgerinnen und Bürgern.
- (3)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- (4)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Aufgaben
- Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
- (1)die Schaffung, Einstudierung und öffentliche Aufführung neuer Werke, als Uraufführungen (UA), Deutschsprachige Erstaufführungen (DSE) oder Deutsche Erstaufführungen (DE), in den Sparten Oper und Schauspiel,
- (2)die Promotion und Aufführung neuer Werke in den Sparten Oper und Schauspiel an unterschiedlichen Theaterhäusern und kulturellen Stätten,
- (3)die Förderung des kulturellen Interesses an Oper und Schauspiel, insbesondere bei jüngeren Menschen und Jugendlichen, durch Einbeziehung und Mitwirkung bereits im Entstehungsprozess der Werke sowie bei Aufführungen,
- (4)die Förderung des gesellschaftlichen Dialogs mit allen Bevölkerungsgruppen über Stellenwert und Wertschätzung neuer kultureller Angebote in den Bereich Oper und Schauspiel durch entsprechende Austauschformate und Veranstaltungen,
- (5)die Bereitstellung in allen möglichen Formaten, sowohl für ein präsentes als auch ein nichtpräsentes Publikum.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1)Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und unterrichtet die antragstellende Person per schriftlicher Mitteilung über das Ergebnis. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
- (2)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
- (3)Zu Ehrenmitgliedern, mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- (4)Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
- (5)Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt: — bei grobem Verstoß gegen die Satzung, — wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden sowie — bei jeder Form der Diskriminierung von Personen aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, des kulturellen Hintergrundes oder anerkannter religiöser Ausrichtung innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.
- (6)Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1)Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- (2)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- (1)Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die sich der Verein durch Beschluss in der Mitgliedsversammlung geben kann. Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
- (2)Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- (3)Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- (1)Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und der Kassenwartin.
- (2)Die Personen unter (1) vertreten den Verein jeweils allein.
- (3)Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: — die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen inkl. Aufstellung der Tagesordnung, — die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, — die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresberichte sowie die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Geschäftsführung und Geschäftsordnung
- (1)Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer:innen bestellen, der / die beauftragt werden kann, die Geschäfte des Vereins zu führen.
- (2)Die Einzelheiten dieser Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung gesondert zu regeln.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- (1)Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- (2)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- (1)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Vorliegen der Beschlussfähigkeit entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (2)Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: — Änderungen der Satzung, — Festsetzungen von Gebühren für evtl. Mitgliedsbeiträge, — Ausschluss von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern, — Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, — Entgegennahme des Jahresberichts und der Entlastung des Vorstands sowie — Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- (1)Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
- (2)Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies kann auch noch in der Mitgliederversammlung erfolgen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Beitragsordnung oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- (3)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1)Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
- (2)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
- (3)Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- (4)Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
- (1)Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- (2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Creative Mass Oldenburg – Netzwerk Kultur und Kreativität e. V. (Baumgartenstr. 12, 26122 Oldenburg) zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- (3)Dies gilt entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Haftung / Haftungsausschluss
- Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
Oldenburg, 02.06.2021
Signatures of the founding members (alphabetical):
Braun, Nils
Druivenga-Kreitsmann, Kerstin
Hentschel, Roland
Hermann, Daniela
Kreitsmann, Olaf
Mohr, Amelie
Tamagna, Nicholas